Souveränität der Bundesrepublik Deutschland

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

Überleitungsvertrag und „Feindstaatenklauseln“

Abschluss der Arbeit: 21.06.2006

Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Internationales Recht,

Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe

Mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8./9. Mai 1945 endete

der 2. Weltkrieg. Nach Auffassung der herrschenden Völkerrechtslehre in der Bundesrepublik

und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte diese Kapitulation,

die anschließende Besetzung des deutschen Staatsgebiets durch alliierte Truppen

und die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten jedoch

nicht den Untergang des damaligen deutschen Staates, des Deutschen Reiches, zur Folge.

Vielmehr wurde das Deutsche Reich als fortexistierend betrachtet und die 1949 gegründete

Bundesrepublik als „teil-identisch“ mit dem Deutschen Reich angesehen. Mit

der Verabschiedung des Grundgesetzes sollte nicht ein neuer westdeutscher Staat geschaffen,

sondern die deutsche Staatsgewalt in einem Teil Deutschlands neu organisiert

werden. Aufgrund der besonderen politischen Situation war die Bundesrepublik

Deutschland im Jahre 1949 jedoch nicht vollständig souverän im völkerrechtlichen Sinne.

Die Beschränkungen der Souveränität ergaben sich aus verschiedenen den Alliierten

zustehenden Rechten.

Die politischen Grundlagen wurden im Sommer des Jahres 1990 im Zuge der sog. „2+4-Verhandlungen“ gelegt, die schließlich zum sog.

„2+4-Vertrag“ vom 12. September 1990 führten.

Der Kerngedanke des „2+4-Vertrages“

ist in Art. 7 Abs. 1 festgehalten:

„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten

Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in

Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden,

damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse

und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte

aufgelöst.“

Damit sind bspw. folgende alliierte Maßnahmen außer Kraft getreten:

- Die Erklärung der Alliierten angesichts der Niederlage Deutschlands vom 5. Juni

1945,

- die sog. „Potsdamer Beschlüsse“ vom 2. August 1945,

- die Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken in Bezug auf den Zugang nach

Berlin.

zusammenfassend lässt sich das weiter gültige Besatzungsrecht in drei große Bereiche

einteilen:

- Gültig bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche

oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund

solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind.

- Ferner bleiben alle Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restitution

oder aufgrund des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder

sonstige Vermögen durchgeführt worden sind“, einschließlich eines diesbezüglichen

Klagestopps, gültig.

- Schließlich bleiben „Maßnahmen, welche von den Regierungen oder mit ihrer

Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni

1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wurden“, einschließlich

eines diesbezüglichen Klagestopps, wirksam.

Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte

bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland

heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist. Der Fortbestand des Besatzungsrechts

basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende

völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber

anderen Staaten Bindungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige

Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluss seiner Souveränität.Daher sind die fortgeltenden Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“

nicht als Beschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.

Ist der „2+4 Vertrag“ völkerrechtlich als Friedensvertrag anzusehen?

Üblicherweise werden durch einen völkerrechtlichen Friedensvertrag drei verschiedene

Bereiche geregelt:

1. die Beendigung des Kriegszustandes,

2. die Aufnahme friedlicher Beziehungen, insbesondere auch die Wiederaufnahme

der durch den Krieg abgebrochenen diplomatischen Beziehungen, und

3. die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen.

Der Kriegszustand zwischen den Westalliierten und der Bundesrepublik wurde faktisch

schon Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre beendet, spätestens jedoch mit den – deklaratorischen gemeinsamen Erklärungen über das Ende des Kriegszustandes im Juli 1951.

 Die Sowjetunion gab eine gleichlautende Erklärung im Jahr 1955 ab.

 Die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit den

drei westlichen Siegermächten erfolgte bereits mit Gründung der Bundesrepublik; mit

der Sowjetunion wurden 1955 diplomatische Beziehungen aufgenommen. Die ersten

beiden Voraussetzungen eines völkerrechtlichen Friedensvertrages werden durch den

„2+4-Vertrag“ somit nicht erfüllt. Daher wird in der Völkerrechtswissenschaft eher dazu

tendiert, den „2+4-Vertrag“ nicht als Friedensvertrag anzusehen.29

Allerdings enthält nach Art. 12 der Präambel der „2+4-Vertrag“ die „abschließende Regelung

in Bezug auf Deutschland“, womit zum Ausdruck kommt, dass es die formelle

Urkunde eines Friedensvertrages herkömmlicher Art nicht mehr geben wird, durch den

„2+4-Vertrag“ vielmehr die endgültige und abschließende Regelung in Bezug auf

Deutschland geschaffen werden soll.

 

Mit Artikel 7 Absatz 1 haben die vier Siegermächte ihre bisher vorbehaltenen »Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes« endgültig aufgegeben.

Absatz 2 in Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags lautet: »Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

 

Jetzt sind wir, das deutsche Volk gefordert und  dazu aufgerufen, das Verwaltungskonstrukt BRD  durch eine selbst gewählte Staatsform zu ersetzen,

um dadurch unsere Souveränität im völkerrechtlichen Sinne und  unsere Selbstbestimmung wieder zu erlangen.