Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
Mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Streitkräfte am 8./9. Mai 1945 endete
der 2. Weltkrieg. Nach Auffassung der herrschenden Völkerrechtslehre in der Bundesrepublik
und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte diese Kapitulation,
die anschließende Besetzung des deutschen Staatsgebiets durch alliierte Truppen
und die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten jedoch
nicht den Untergang des damaligen deutschen Staates, des Deutschen Reiches, zur Folge.
Vielmehr wurde das Deutsche Reich als fortexistierend betrachtet und die 1949 gegründete
Bundesrepublik als „teil-identisch“ mit dem Deutschen Reich angesehen. Mit
der Verabschiedung des Grundgesetzes sollte nicht ein neuer westdeutscher Staat geschaffen,
sondern die deutsche Staatsgewalt in einem Teil Deutschlands neu organisiert
werden. Aufgrund der besonderen politischen Situation war die Bundesrepublik
Deutschland im Jahre 1949 jedoch nicht vollständig souverän im völkerrechtlichen Sinne.
Die Beschränkungen der Souveränität ergaben sich aus verschiedenen den Alliierten
zustehenden Rechten.
Die politischen Grundlagen wurden im Sommer des Jahres 1990 im Zuge der sog. „2+4-Verhandlungen“ gelegt, die schließlich zum sog.
„2+4-Vertrag“ vom 12. September 1990 führten.
Der Kerngedanke des „2+4-Vertrages“
ist in Art. 7 Abs. 1 festgehalten:
„Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in
Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden,
damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse
und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte
aufgelöst.“
Damit sind bspw. folgende alliierte Maßnahmen außer Kraft getreten:
- Die Erklärung der Alliierten angesichts der Niederlage Deutschlands vom 5. Juni
1945,
- die sog. „Potsdamer Beschlüsse“ vom 2. August 1945,
- die Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken in Bezug auf den Zugang nach
Berlin.
zusammenfassend lässt sich das weiter gültige Besatzungsrecht in drei große Bereiche
einteilen:
- Gültig bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind.
- Ferner bleiben alle Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restitution
oder aufgrund des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder
sonstige Vermögen durchgeführt worden sind“, einschließlich eines diesbezüglichen
Klagestopps, gültig.
- Schließlich bleiben „Maßnahmen, welche von den Regierungen oder mit ihrer
Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni
1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wurden“, einschließlich
eines diesbezüglichen Klagestopps, wirksam.
Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte
bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland
heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist. Der Fortbestand des Besatzungsrechts
basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende
völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber
anderen Staaten Bindungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige
Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluss seiner Souveränität.Daher sind die fortgeltenden Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“
nicht als Beschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.
Ist der „2+4 Vertrag“ völkerrechtlich als Friedensvertrag anzusehen?
Üblicherweise werden durch einen völkerrechtlichen Friedensvertrag drei verschiedene
Bereiche geregelt:
1. die Beendigung des Kriegszustandes,
2. die Aufnahme friedlicher Beziehungen, insbesondere auch die Wiederaufnahme
der durch den Krieg abgebrochenen diplomatischen Beziehungen, und
3. die Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen.
Der Kriegszustand zwischen den Westalliierten und der Bundesrepublik wurde faktisch
schon Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre beendet, spätestens jedoch mit den – deklaratorischen gemeinsamen Erklärungen über das Ende des Kriegszustandes im Juli 1951.
Die Sowjetunion gab eine gleichlautende Erklärung im Jahr 1955 ab.
Die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit den
drei westlichen Siegermächten erfolgte bereits mit Gründung der Bundesrepublik; mit
der Sowjetunion wurden 1955 diplomatische Beziehungen aufgenommen. Die ersten
beiden Voraussetzungen eines völkerrechtlichen Friedensvertrages werden durch den
„2+4-Vertrag“ somit nicht erfüllt. Daher wird in der Völkerrechtswissenschaft eher dazu
tendiert, den „2+4-Vertrag“ nicht als Friedensvertrag anzusehen.29
Allerdings enthält nach Art. 12 der Präambel der „2+4-Vertrag“ die „abschließende Regelung
in Bezug auf Deutschland“, womit zum Ausdruck kommt, dass es die formelle
Urkunde eines Friedensvertrages herkömmlicher Art nicht mehr geben wird, durch den
„2+4-Vertrag“ vielmehr die endgültige und abschließende Regelung in Bezug auf
Deutschland geschaffen werden soll.
Mit Artikel 7 Absatz 1 haben die vier Siegermächte ihre bisher vorbehaltenen »Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes« endgültig aufgegeben.
Absatz 2 in Artikel 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags lautet: »Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Jetzt sind wir, das deutsche Volk gefordert und dazu aufgerufen, das Verwaltungskonstrukt BRD durch eine selbst gewählte Staatsform zu ersetzen,
um dadurch unsere Souveränität im völkerrechtlichen Sinne und unsere Selbstbestimmung wieder zu erlangen.